Gewässerordnung
Des Angelsportvereins Bünde 1925 e.V.
Zu Beginn
Jeder Angler verhält sich am Fischwasser so, als sei das Gewässer und die umliegende Landschaft sein Eigentum, dass er nach Kräften schont, hegt und vor aller Minderung oder Beschädigung schützt. Die Gewässer sollen jedem einzelnen Angler und nicht zuletzt auch noch der jetzt aufwachsenden Generation Erholung und Fangmöglichkeiten bieten.
Die Bestimmungen und Begrenzungen, die dieser Gewässerordnung jedem einzelnen Angler auferlegt, sind dem waidgerechten Fischer ohnehin eine Selbstverständlichkeit und werden vom ihm auch nicht als Last empfunden.
Die Begrenzung des Fanges ist im Interesse aller nicht zu umgehen.
Bestimmungen
1.) Ausweispapiere für Mitglieder:
Beim Angeln haben die Mitglieder folgende Ausweispapiere bei sich zu führen:
- den Jahresfischereischein und den Fischereierlaubnisschein des Vereins.
2.) Ausweispapiere für Nichtmitglieder:
Die Nichtmitglieder dürfen nur nach Lösung einer Erlaubniskarte (Gastkarte) in den Vereinsgewässern angeln. Sie lautet auf den Namen des Gastes und des zu beangelnden Gewässers und gilt nur für den in der Karte angegebenen Zeitraum. Die Erlaubniskarte ist nicht übertragbar.
3.) Die Erlaubniskarte hat nur in Verbindung mit dem Jahresfischereischein und dem Ausweis über die abgelegte Fischereiprüfung Gültigkeit. Diese Ausweise muss der Angler (Gast) bei sich führen.
Fischerei- und Uferschutz
4.) Fischereiaufsicht:
Den vom Verein beauftragten Fischereiaufsehern und Gewässerwarten, sowie den durch Mitgliedskarte ausgewiesenen Vereinsmitgliedern sind die unter 1 und 2 aufgeführten Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
5.) Fischfrevel, Gewässerverunreinigungen:
Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Fischfrevel zu achten und haben möglichst unter Zuhilfenahme der Fischereiaufseher, Gewässerwarte oder Organe der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen. Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind dem Vorstand und der Polizei auf dem schnellsten Wege zu melden. Nur schnellste Meldungen ermöglichen ein erfolgreiches Eingreifen. Auch nicht waidgerechtes und unkameradschaftliches Verhalten oder Verstöße gegen die Gewässerordnung sind dem Vorsitzenden unverzüglich und möglichst schriftlich zur Kenntnis zu geben.
6.) Uferbetretung
Wiesen und bestellte Felder am Wasser dürfen nur vom Angler und seinem Helfer und nur an der Uferkante betreten werden. Familienangehörige und Freunde haben hierzu kein Recht. Wegen der Bedeutung des guten Verhältnisses zu den Anliegern ist größte Schonung der Ufergrundstücke selbstverständliches Gebot. Für den durch die Uferbetretung über das zulässige Maß hinaus entstandenen Schaden haftet der Verursacher persönlich. Das betreten der Schnittwiesen ist vom 15. April eines jeden Jahres bis zur Heuernte untersagt. Zuwiderhandlungen werden geahndet. Es ist ferner nicht erlaubt, Wiesen schräg zu durchqueren, um ans Wasser zu gelangen. Ebenso dürfen motorisierte Fahrzeuge nicht vom Wege ab bis ans Wasser mitgeführt werden.
Der Fang
7.) Allgemeines
Es darf nicht mit mehr als drei Handangeln gefischt werden. Alle drei Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden. Es ist verboten, die Angeln unbeaufsichtigt im Wasser liegen zu lassen. Von den drei gestatteten Angeln darf nur eine Angel als Raubfischangel verwendet werden. Beim Spinnern, Blinkern usw. müssen die übrigen Angeln eingeholt werden. Unbeaufsichtigt im Wasser liegendes Gerät ist unbedingt sicherzustellen. Der Abstand der am weitesten voneinander entfernten Angeln darf nicht mehr als 10 Meter betragen. Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten. Das Auslegen von Aalschnüren ist nicht gestattet. Die Verwendung des Schluckhakens (Zwillingshaken) für die Raubfischangelei ist grundsätzlich verboten. Das Benutzen von Booten jeglicher Art ist untersagt.
8.) Mindestmaß und Schonzeit
Es gelten die gesetzlichen bzw. vom Verein vorgeschriebenen Maße und Schonzeiten. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Mindestmaß Schonzeit für Hecht
Hecht 60 cm 15.Februar bis einschl. 15. Mai
Zander 50 cm
Aal 50 cm
Karpfen 35 cm
Regenbogenforellen 25 cm Schonzeit Regenbogen/Bachforelle
Bachforelle 25 cm
Schleie 25 cm 20. Oktober bis einschl. 15.März
Bachsaibling 25 cm
Für alle nicht aufgeführten Fischarten gelten die Bestimmungen der Landesfischereiordnung.
9.) Begrenzung des Fangs
Dem Angler ist es erlaubt, von folgenden Fischarten je Angeltag maximal 1 Fisch dem Gewässer zu entnehmen:
Karpfen, Schleie, Zander und Hecht.
Von den Salmoniden dürfen maximal 2 Fische dem Gewässer entnommen werden.
Pro Tag ist es dem Angler erlaubt, dem Gewässer 1,5 Kg Weißfisch zu entnehmen, wobei der letztgefangene fisch das zulässige Gesamtgewicht von 1,5 Kg überschreiten darf. Der Angler hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Fang einer sinnvollen Verwendung zugeführt wird.
10.) Fangmeldung
Die Fangmeldungen sind in jedem Jahr beim Gewässerwart einzureichen. Auch Fehlanzeigen sind unbedingt abzugeben, da jeder Verein zur Abgabe einer Fangstatistik gesetzlich verpflichtet ist.
11.) Verwertung des Fanges
Fischverkäufe sowie Tausch geben Sachwerte sind unstatthaft.
12.) Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen, abgesehen von Strafverfolgung durch die Gerichte, die in den Satzungen vorgesehenen Maßnahmen nach sich.